Zur 9. Urheberrechtskonferenz der Initiative Urheberrecht
Die Folgen der Umsetzung der EU-Richtline zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt durch die Umsetzung in deutsches Recht standen im Zentrum der 9. Urheberrechtskonferenz der Initiative Urheberrecht. Geladen waren zahlreiche an diesen Folgen Beteiligte, von den Rechteinhabern (Urheber*innen und Künstler*innen), den Verwerter*innen (GEMA, VG Bild-Kunst) sowie den Inhalteverbreiter-Plattformen wie Google oder „VAUNET – Verband privater Medien“.
Unterrepräsentiert waren leider Vertreter und Vertreterinnen aus Politik und seitens des Verbraucherschutzes. Das ist verständlich, weil diese Konferenz von einer Initiative bestritten wird, in deren Zentrum eben die Schöpfer*innen und deren Verwerter*innen stehen, die ihre Rechte durchsetzen wollen. Rechte, die garantieren sollen, dass die Urheber*innen im digitalen Zeitalter rechtssicher an der Nutzung ihrer Kreativität durch Honorare oder Entschädigungen beteiligt werden. Das muss geregelt sein. Dazu gibt es aber nicht nur Rede-, sondern Gesprächsbedarf. Und dafür sollte eigentlich auch der Gesprächspartner gehört werden.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt in nationales Recht ist zwar vollzogen, aber abgeschlossen ist das Thema deshalb keinesfalls.
Damit ist ein vergleichsweise riesiger Schritt bei der Anpassung an die veränderte Realität des Medienkonsums durch die Segnungen des Internets gemacht worden – man erinnert sich an die lauten Proteste auf der Straße gegen Upload-Filter und die schwarzmalerische Prognose zum damit verbundenen Untergang des Internets. Aber das war gestern. Und zum Gestern sollte auch gehören, dass sich die Nutzung dieser Segnungen des Netzes vor allem für die Dienste-Plattformen wie YouTube, Google, Facebook (mit Instagram), Twitter und neuerdings TikTok als lukrativ gestaltete, die Urheber*innen dagegen als unabdingbarer Ballast mitgeschleppt werden mussten, bedient allenfalls mit der Währung „Sichtbarkeit“. Erhöhte Aufmerksamkeit allein ernährt keine Autor*innen.
Urban Pappi, geschäftsführender Vorstand der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, stellte ein Social-Media-Lizenz vor, die fast vollständig dazu geeignet sei, um die Debatte über die Upload-Filter zu beenden, da diese mit dieser Lizenzlage an sich nicht nötig sind. Ist jetzt also durch die Umsetzung in nationales und internationales Recht alles wieder im Lot?
Anscheinend nicht. Der Schritt an sich wird von allen Teilnehmer*innen dieses sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Feldes begrüßt, selbst von Google – auf der Konferenz vertreten durch Georg Nolte, Senior Legal Counsel. Er wies aber auf einige Problem hin, die offen bleiben: So seien bestimmte „Formen“ der Kunst wie das „Pastiche“ auch jetzt schwer zu fassen, und zwar definitorisch und damit praktisch. Fotografin Heike Rost bemängelte, dass leider viele Rechtsansprüche nur von Einzelpersonen wahrgenommen werden können, ein Verbandsklagerecht fehle und damit regelmäßig die einzelnen Autor*innen asymmetrisch gegenüber ihren Verwertern benachteiligt.
Ohne zu übertreiben kann man konstatieren, dass die neuen Rechtsvorschriften und -normen natürlich neue Grauzonen erzeugen. Vom Ziel einer größeren Rechtssicherheit für alle Beteiligten sei man nach wie vor entfernt und so wurde betont, dass erst die Umsetzung in Lebens- und Vertragspraxis dies gewährleisten wird können. Aber auch nur vielleicht: Der Fall um die Samples-Nutzung von Kraftwerk-Material in „Metall auf Metall“, man erinnert sich, ging durch die Instanzen hoch und runter und beschäftigte über zwei Jahrzehnte die Gerichte.
Zu große Hoffnungen muss man wohl nicht hegen, zumal sich auch in Zukunft die Rechtnutzungswelt verändern wird. Und zwar genau jetzt bereits, wenn das Problem des E-Lending von E-Books via Bibliotheken zu Benachteiligungen der Autor*innen und Verlage führt, da bei der E-Book-Ausleihe, der sogenannten Onleihe diese ungenügend vergütet werden. Oder im Fall der Privatkopie, darauf wies Thilo Gerlach von der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) hin, dass bei Kopien eines Kopierers auf Papier, eine Kompensation vorgesehen sei, nicht aber, wenn diese Kopie dann direkt auf einen USB-Stick erfolge oder in eine Speicher-Cloud. Baustellen über Baustellen also auf der gesetzlich frisch asphaltierten Straße des Urheberrechts.
Das heißt, es wird sehr genau zu evaluieren sein, ob die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen im Effekt das leisten, was man sich von ihnen erwartet hat: Faire Beteiligung der Autor*innen und Rechtssicherheit für Nutzer*innen und Verwerter*innen. In Sachen Streamingangebote im Bereich Musik wie bei Apple Music, Amazon Music, Spotify, Tidal, Napster und Idagio gibt es längst diese Rechtssicherheit, aber die meisten Autor*innen und Künstler*innen scheinen mit den sich daraus ergebenden Tantiemen nach wie vor nicht glücklich. Darauf wiesen Marc du Moulin, Secretary General European Composer and Songwriter Alliance (ECSA, Brüssel) und Helienne Lindvall (Sängerin, Musikerin und Autorin) nachdrücklich in ihren Statements hin.
Weitere strittige Fragen in Sachen fairer Vergütung künstlerischer Leistungen werden permanent zwischen Verlagen, Labels und Autor*innen auszuhandeln sein. Vielleicht bilden sich dann wieder neue Allianzen, vielleicht neue Streaminganbieter, neue Verbände. Wichtig wäre es, wenn sich das bislang recht übersichtliche Urheberrecht nicht zu sehr in Spezialfragen verästelte, sondern die Regelungen klar und nachvollziehbar auch für interessierte Nichtjuristen bliebe.
Sicher bleibt leider eines: Rechtssicherheit garantiert zwar keine Verteilungsgerechtigkeit. Umgekehrt gilt aber auch: Rechtsunsicherheit und Unrechtssicherheit tun dies erst recht nicht.
Zuerst erschienen in nmz Ausgabe: 12/2021 – 70. Jahrgang